CVJM Jugendstiftung

Spenden und Zustiftungen

Es besteht die Möglichkeit, mit Zuwendungen von Dritten – Zustiftungen oder Spenden – zu Lebzeiten oder von Todes wegen den Stifterfonds aufzustocken. Die Stifter haben das Recht, über alle Belange des Stifterfonds, insbesondere über die Entwicklung des Fondsvermögens und die Berechnung der Fondserträge vom Rechtsträger informiert zu werden.